Einkaufsbedingungen
Stand : August 2020
Für alle unsere – auch künftigen – Rechtsbeziehungen sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende Geschäfts-, Verkaufs- o. Lieferbedingungen des Lieferanten sind für uns nicht maßgebend. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Einkaufsbedingungen mit der Annahme, spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch wenn er sich hierbei auf seine eigenen Bedingungen bezieht. Die Annahme der Lieferung und Leistung des Lieferanten durch uns oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten. Vorstehende Bedingungen gelten auch, soweit abweichende, ergänzende oder unsere Bedingungen modifizierende Klauseln in Angeboten oder Bestätigungsschreiben enthalten sein sollten. Diesen wird hiermit bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.
1. Angebote und Bestellungen
Bemusterungen und Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vertragsbestandteil wird nur, was in schriftlicher Form rechtsverbindlich niedergelegt ist. Der Schriftform wird auch durch Fax, EDI oder e-Mail genügt. Erteilte Bestellungen seitens MAFAC gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 4 Werktagen nach Eingang der schriftlichen Bestellung dieser durch eine abweichende Auftragsbestätigung widerspricht.
2. Lieferung, Verzug und Rücktritt
Der Lieferant steht für die Einhaltung des verbindlichen Liefertermins ein. Der Lieferant befindet sich mit seinen Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Verzug, wenn er den vereinbarten Termin um mehr als 2 Wochen überschreitet, ohne dass es zuvor einer Mahnung bedarf. Die genannte Frist gilt gleichzeitig als gesetzliche Nachfrist mit den entsprechenden Rechtswirkungen, ohne dass es einer weiteren Erklärung durch uns bedarf. Im Falle höherer Gewalt, notwendig werdender Betriebseinschränkungen und - einstellungen haben wir das Recht den Lieferzeitpunkt hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Annahmeverzug tritt in diesem Falle nicht ein. Auf Schadenersatz verzichtet der Auftragnehmer ausdrücklich, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter auf unserer Seite vorliegt. Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, 8 Wochen vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt die Bestellung derart zu ändern, dass
entweder die Stückzahl erhöht, erniedrigt oder andere Teile entsprechenden Wertes und ähnlicher Art zu den im übrigen unveränderten Bedingungen bezogen werden können. Ansonsten sind wir ungeachtet dessen auch berechtigt, den ursprünglich geplanten Liefer- bzw. Abnahmezeitpunkt um 4 Wochen hinauszuschieben, ohne dass dadurch die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs eintreten.
Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstiger von ihm nicht zu vertretenden betrieblichen Gründen den verbindlich zugesagten Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder nach angemessener Frist, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt u. ä. nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen. Die Lieferung erfolgt „frei Werk“ (DDU oder DDP gem. INCOTERMS 2000).
3. Versand, Preise und Gefahrtragung
Für Stückzahlen, Maße und Gewichte einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung festgestellten Werte maßgebend. Über- oder Unterliefermengen sind nach Absprache und Genehmigung durch uns zulässig. Mängel der Lieferung werden von uns, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt/entdeckt werden, dies kann auch erst im Rahmen der weiteren Verwendung sein, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung. Unberührt hiervon bleiben allerdings die Vereinbarungen hinsichtlich der Gewährleistung. Vereinbarte Abschlusspreise sind Höchstpreise und verstehen sich für Versendungen inkl. sämtlicher Nebenkosten, frei Empfängerstation (DDU oder DDP gem. INCOTERMS 2000). Die Gefahr geht erst mit Zugang der Waren am jeweiligen Bestimmungsort auf uns über. Wir haben die Wahl unter folgenden Zahlungsmodalitäten: 14 Tage nach Wareneingang mit 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Für Sendungen aus dem Ausland wird die summarische Eingangsmeldung vom Lieferant, bzw. dessen Beförderer veranlasst.
4. Gewährleistung und Haftung
Soweit nachfolgend unter dieser Ziffer nicht anderweitig geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Sach- und Rechtsmängel. Der Lieferant leistet Gewähr für Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und Technik. Er sichert die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen ausdrücklich zu. Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit den Verkaufsgesprächen, insbesondere jedoch in Katalogen, Werbeunterlagen, öffentlichen Aussagen, Datenblättern und/oder sonstigen Produktbeschreibungen gemachten Angaben, gelten jeweils als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Produkte. Der Lieferant gewährleistet vor diesem Hintergrund, dass die Produkte die so vereinbarte vertragliche Beschaffenheit aufweisen, ungeachtet einer solchen jedoch zumindest, dass die Produkte der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung zugänglich sind oder die Beschaffenheit aufweisen, die für Waren gleicher Art und Güte üblich sind oder erwartet werden können. Wir sind berechtigt bei mangelhafter Lieferung, für uns kostenlose, Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung zu verlangen. Etwaige für uns dadurch entstehende Aufwendungen, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- oder Kosten für eine etwaige, den üblichen Prüfungsumfang einer Wareneingangskontrolle übersteigenden Aufwand, trägt der Lieferant. Kommt der Lieferant unserer schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. Machen wir von unserem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch, so gehen die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den Ort der Versendung zurück. Ferner sind wir zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängeln beträgt 24 Monate. Sie beginnt bei Warenlieferungen mit der Übergabe, beim Werkvertrag mit der Abnahme, d.h. jeweils mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Lieferant haftet uns gegenüber grundsätzlich für jede Verschuldensform, insbesondere auch für jede Form der Fahrlässigkeit seiner Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Dienstverpflichteten. Zeigt sich innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet,
dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Lieferung oder Abnahme) vorhanden war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die sowohl unseren Vertragspartnern als auch sonstigen Dritten aus jeder fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten, sowie außervertraglicher Sorgfaltspflichten des Lieferanten resultieren, frei. Dies gilt insbesondere für Produkthaftpflichtansprüche, die auf Fehlerhaftigkeit des Produkts des Lieferanten zurückzuführen sind, unabhängig davon, wer haftungsrechtlich als Hersteller des Endprodukts anzusehen ist. Der Lieferant hat in diesem Zusammenhang zu beweisen, dass die uns gelieferte Ware nicht mit Fehlern behaftet war.
5. Verbotene Stoffe
Der Lieferant garantiert, dass die an uns gelieferten Produkte keine Stoffe enthalten, die gesetzlich verboten sind, insbesondere gemäß Chemikalienverbotsordnung, der Batterieverordnung, der Verpackungsverordnung sowie bestehenden EG-Verordnungen, insbesondere die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) und die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Ausnahmen zu diesen Verordnungen werden vom Lieferant unaufgefordert mitgeteilt.
6. Eigentumsübertragung
Mit dem Lieferanten besteht Einigkeit darüber, dass das Eigentum an bestellter Ware unmittelbar mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf uns übergeht, wobei der Lieferant die Ware bis zur Abnahme durch uns unentgeltlich verwahrt. Die versandbereite Ware ist seitens des Lieferanten getrennt von sonstigen Beständen zu lagern und auszusondern. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter an gelieferten Waren nicht bestehen. Einen verlängerten oder weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an.
7. Schutzrechte
Zeichnungen, Modelle, Muster und Werkzeuge, die von uns gestellt oder nach unseren Angaben gefertigt wurden, sind unser Eigentum und dürfen nicht für Dritte verwendet oder diesen anderweitig zugänglich gemacht werden. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Muster, Marken, Modelle, Zeichnungen, Beschreibungen und Dokumentationen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die gelieferte Ware muss gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entsprechen. Der Lieferant stellt uns bei Verletzungen dieser Rechte und Vorschriften von Schadenersatzansprüchen Dritter in jedem Falle frei.
8. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Bestimmungsort. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes in D-72275 Alpirsbach, zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Lieferanten Klage zu erheben.
10. Software
Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, räumt uns der Lieferant an Soft- u. Hardware-Produkten und der dazugehörigen Dokumentation zumindest ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein. Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen. Wir sind außerdem unter Hinweis auf einen evtl. Copyright-Vermerk des Urhebers zur Weitergabe an unsere Kunden im Zusammenhang vertraglicher Abwicklung berechtigt. Der Lieferant übernimmt Gewähr für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur und versichert ordnungsgemäße Duplikate erstellt zu haben.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen und der Vertrag in seinem sonstigen Bestand nicht berührt. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns zu vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abzugeben, durch welche die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt. Wir weisen den Lieferanten gem. § 33 BDSG darauf hin, dass wir über ihn personenbezogene Daten speichern.